Für den verspäteten Eingang von Entschuldigungen gilt: „… versäumt ein Schüler unentschuldigt eine schriftliche Arbeit, wird die Note ‚ungenügend‘ erteilt.“ § 8
(4). Notenbildungsverordnung. Außerdem können unentschuldigte Fehlzeiten im Zeugnis eingetragen werden.
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